Deutschland: Der Preis auf der Karte ist der Endpreis
In Deutschland regelt die Preisangabenverordnung (PAngV), wie Restaurants, Cafés, Kneipen und Imbisse ihre Preise angeben; für Gaststätten gilt speziell § 13 PAngV. Das Wichtigste:
- Endpreise mit Umsatzsteuer. Wer Verbrauchern etwas anbietet, nennt den Gesamtpreis (§ 3 PAngV). Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen im Restaurant dauerhaft der ermäßigte Satz von 7 %, Getränke bleiben bei 19 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Beides steckt schon im Kartenpreis und kommt nie am Ende dazu. Ein Hinweis wie „Alle Preise in Euro inkl. MwSt.“ am Fuß der Karte vermeidet Fragen.
- Bedienung und Zuschläge inklusive. Die Preise im Preisverzeichnis müssen das Bedienungsgeld und alle sonstigen Zuschläge enthalten (§ 13 Abs. 5 PAngV).
- Die Karte beim Gast. Das Preisverzeichnis liegt auf dem Tisch, hängt gut lesbar aus oder wird jedem Gast vor der Bestellung vorgelegt, und auf Wunsch noch einmal beim Bezahlen (§ 13 Abs. 2).
- Preisverzeichnis neben dem Eingang. Dort hängt ein Verzeichnis mit den Preisen der wesentlichen Speisen und Getränke, damit Gäste sie lesen können, bevor sie hereinkommen. Liegt das Lokal in einem größeren Betrieb, etwa einem Hotel oder Kaufhaus, reicht der Eingang des Gastronomiebereichs.
Bedienung, Gedeck und Extras
- Kein Servicezuschlag obendrauf. Weil das Bedienungsgeld im Preis stecken muss, schlägst du keinen Prozentsatz für Service auf die Rechnung.
- Trinkgeld ist freiwillig. Formuliere einen Hinweis darauf nie so, als wäre es Pflicht.
- Keine Überraschungen. Berechne kein Brot, keine Oliven und nichts anderes, was der Gast nicht bestellt oder nicht mit Preis gesehen hat. Wenn du etwas an den Tisch bringst, das Geld kostet, etwa ein Gedeck oder einen Brotkorb, steht es mit Preis auf der Karte, und der Gast kann es ablehnen.
- Essen ohne Getränkezwang. Nach § 20 GastG darfst du Speisen nicht von einer Getränkebestellung abhängig machen und keine höheren Preise verlangen, wenn jemand nichts trinkt. Dasselbe gilt für alkoholfreie Getränke: Sie dürfen nicht an eine Bestellung von Alkohol gekoppelt sein.
- Leitungswasser. Eine allgemeine Pflicht, es kostenlos auszuschenken, gibt es in Deutschland nicht. Wenn du Wasser berechnest, steht es mit Menge und Preis auf der Karte.
Getränke: Menge, Füllstrich und „Apfelsaftgesetz“
Bei Getränken gehören Preis und Menge zusammen:
- Menge zum Preis. Die PAngV verlangt, dass klar ist, auf welche Verkaufseinheit sich ein Preis bezieht (§ 3 Abs. 2). Auf der Getränkekarte heißt das: „Pils 0,3 l · 3,90“, „Riesling 0,2 l · 6,50“, „Obstbrand 2 cl · 4,00“.
- Gläser mit Füllstrich. Schankgefäße brauchen einen Füllstrich mit Volumenangabe. Erlaubt sind nur bestimmte Nennvolumen: 1, 2, 4, 5 und 10 cl sowie 0,1, 0,15, 0,2, 0,25, 0,3, 0,33, 0,4, 0,5 und 0,75 l, dazu 1, 1,5, 2, 3, 4 und 5 l (§ 27 MessEV). Ausgenommen sind unter anderem Kaffee, Tee und Kakao sowie Mischgetränke aus mehr als zwei Getränken, also die meisten Cocktails (§ 5 MessEV).
- „Apfelsaftgesetz“. Wer Alkohol ausschenkt, muss auf Wunsch auch alkoholfreie Getränke ausschenken. Mindestens eines davon darf nicht teurer sein als das billigste alkoholische Getränk, und verglichen wird auch der auf einen Liter hochgerechnete Preis (§ 6 GastG). Am einfachsten: ein Wasser oder eine Apfelschorle, die im Glas und auf den Liter gerechnet nicht mehr kostet als dein günstigstes alkoholisches Getränk.
Das Gaststättengesetz des Bundes gilt nicht mehr überall: Einige Länder haben eigene Gaststättengesetze. Ob dort dieselben Regeln gelten, sagt dir das Ordnungs- oder Gewerbeamt. In MenuDesign helfen dir die Preisspalten (0,2 l und 0,4 l, Glas und Flasche) und das Mengenfeld neben dem Namen.
Tagespreis und Ware nach Gewicht
„Tagespreis“ ohne Zahl sorgt oft für Ärger und passt schlecht zu einer Verordnung, die Preise im Preisverzeichnis verlangt. Bei Ware nach Gewicht nennst du den Preis pro Menge. Eine Formulierung, die überall funktioniert: „Hummer · 9,00 € pro 100 g · meist um 600 g“. Und sag dem Gast, was sein Stück wiegt, bevor du es zubereitest.
Allergene
Die 14 Hauptallergene aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) gelten auch für lose Ware, also für jedes Gericht und jedes Getränk, das du servierst. Wie du in Deutschland informierst, regelt § 4 LMIDV:
- Schriftlich: auf der Speise- oder Getränkekarte (auch mit gut erkennbaren Fußnoten), auf einem Schild am Lebensmittel, mit einem Aushang oder elektronisch, wenn das unmittelbar und leicht zugänglich ist. Der Gast muss die Angaben vor der Bestellung lesen können.
- Mündlich: nur auf Nachfrage, sofort und durch Personal, das Bescheid weiß. Dann braucht es eine schriftliche oder elektronische Dokumentation der Zutaten, die für die Lebensmittelüberwachung und auf Nachfrage auch für den Gast leicht zugänglich ist, und einen gut sichtbaren Hinweis, dass die Information mündlich gegeben wird.
- Online und Lieferdienst: Die Angaben müssen vor Abschluss der Bestellung verfügbar sein und bei der Lieferung noch einmal (Art. 14 LMIV).
Auf der Karte ist es am klarsten: Der Gast muss nicht fragen, und der Service muss sich nichts merken. Wie das geht, erklären wir in Allergene auf der Speisekarte, und hier findest du die 14 Allergene einzeln.
Zusatzstoffe
Bestimmte Zusatzstoffe musst du auch bei loser Ware kenntlich machen, und zwar mit einer festen Formulierung (§ 5 LMZDV). Auf der Karte geht das wie bei den Allergenen auch über Fußnoten: eine Ziffer hinter dem Gericht oder Getränk und die Legende am Fuß der Seite. Die wichtigsten:
| Zusatzstoff | Angabe auf der Karte | Typisch in |
|---|---|---|
| Farbstoffe | mit Farbstoff | Cola, Limonaden, Lachsersatz, Desserts |
| Konservierungsstoffe | mit Konservierungsstoff / konserviert | Feinkostsalate, Mayonnaise, Essiggurken |
| Antioxidationsmittel | mit Antioxidationsmittel | Brühen, Würzmittel, Schinken |
| Nitritpökelsalz, Nitrat | mit Nitritpökelsalz / mit Nitrat | Wurst, Schinken, Leberkäse |
| Geschmacksverstärker | mit Geschmacksverstärker | Brühwürfel, Gewürzmischungen, Soßen |
| Phosphat in Fleischerzeugnissen | mit Phosphat | Brühwurst, Kochschinken |
| Süßungsmittel | mit Süßungsmittel(n) | Light-Getränke, Desserts |
| Aspartam | enthält eine Phenylalaninquelle | Light-Getränke |
| Eisensalze bei Oliven | geschwärzt | schwarze Oliven |
| Überzugsmittel bei Obst | gewachst | Zitrusfrüchte, etwa die Zitronenscheibe im Drink |
Einige Angaben kommen aus anderen Vorschriften dazu, etwa „chininhaltig“ bei Tonic Water und Bitter Lemon. Sulfite stehen nicht mehr als „geschwefelt“ auf der Karte: Sie gehören zu den 14 Allergenen. Was drin ist, zeigen dir die Zutatenverzeichnisse deiner eingekauften Produkte. Eine gut gemachte Übersicht hat der Lebensmittelüberwachungsdienst Bremen.
MenuDesign hat kein eigenes Feld für Zusatzstoffe: Schreib die Ziffern in Klammern hinter den Namen, etwa „Cola (1)“, und die Legende („1 = mit Farbstoff“) in die Fußnoten der Karte. Damit sie nicht mit den Allergen-Nummern 1–14 verwechselt werden, zeig die Allergene dann als Icons oder Namen.
Nährwerte oder Kalorien musst du bei loser Ware in Deutschland nicht angeben. Wenn du es freiwillig tust, müssen die Angaben stimmen.
Österreich
- Preise. Bruttopreise inklusive Umsatzsteuer und aller Abgaben und Zuschläge, in Euro (§ 9 PrAG). Preisverzeichnisse hältst du in ausreichender Zahl bereit und legst sie jedem Gast vor der Bestellung vor, auf Verlangen auch beim Bezahlen. Wer regelmäßig warme Speisen anbietet, hängt zusätzlich ein von außen lesbares Preisverzeichnis beim Eingang aus (§ 6 PrAG).
- Umsatzsteuer. 10 % auf Speisen, 20 % auf die meisten Getränke.
- Allergene. Schriftlich oder mündlich; mündlich nur durch geschultes Personal und mit einem gut sichtbaren Hinweis, dass es die Auskunft auf Nachfrage gibt (oesterreich.gv.at). Üblich sind die Buchstaben-Codes A–R: A Gluten, B Krebstiere, C Ei, D Fisch, E Erdnuss, F Soja, G Milch, H Schalenfrüchte, L Sellerie, M Senf, N Sesam, O Sulfite, P Lupinen, R Weichtiere. Sie sind eine Empfehlung, keine Pflicht; Kurzbezeichnungen wie „Milch“ oder „Ei“ gehen auch (WKO).
- Zwei alkoholfreie Getränke. Wer Alkohol ausschenkt, muss mindestens zwei Sorten kalter alkoholfreier Getränke anbieten, die nicht teurer sind als das billigste kalte alkoholische Getränk (Obstwein ausgenommen), auf den Liter gerechnet, und sie besonders kennzeichnen (§ 112 Abs. 4 GewO).
Schweiz
- Preise in Franken, inklusive MWST. Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) verlangt den tatsächlich zu bezahlenden Preis in CHF, inklusive Mehrwertsteuer und nicht frei wählbarer Zuschläge wie Service. Die Karten müssen drinnen in genügender Zahl verfügbar sein; einen Aushang draußen verlangt die PBV nicht (SECO).
- Getränke mit Menge. Bei Mineralwasser, Süßgetränken, Bier, Wein und Spirituosen steht die Menge beim Preis, Schweizer Schreibweise: „Mineralwasser 3 dl · 5.50“. Ausgeschenkt wird in Gläsern mit Füllstrich. Bei Kaffee, Tee und Cocktails ist keine Menge nötig.
- Mehrwertsteuer. 8,1 % im Restaurant, 2,6 % auf Speisen zum Mitnehmen (ESTV).
- Herkunft. Bei Fleisch und Fisch muss die Herkunft schriftlich angegeben sein, etwa in der Karte: „Rindsentrecôte (Uruguay)“. Bei Brot und Feinbackwaren das Produktionsland. Stammen Fleisch oder Eier aus einer Produktion, die in der Schweiz verboten ist, braucht es einen Hinweis wie „Aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung“ (Merkblatt Kanton Aargau).
- Allergene. Dieselben 14. Mündliche Auskunft ist erlaubt, wenn schriftlich gut sichtbar darauf hingewiesen wird und die Angaben dem Personal schriftlich vorliegen oder eine fachkundige Person, etwa der Koch, sie sofort geben kann (LIV, Art. 5).
Sprachen
In Deutschland müssen die Pflichtangaben, also auch Allergene und Zusatzstoffe, auf Deutsch verfügbar sein (§ 2 LMIDV). Weitere Sprachen sind freiwillig und kommen zusätzlich dazu. Wenn du mehrere Fassungen brauchst, lies Speisekarte übersetzen.
Kurzer Check vor dem Druck
- Endpreise inklusive MwSt. und Bedienung, in Euro (in der Schweiz in Franken).
- Preisverzeichnis neben dem Eingang (in Österreich, wenn du regelmäßig warme Speisen anbietest).
- Kein Servicezuschlag, nichts berechnet, was nicht bestellt oder ausgepreist ist.
- Kein „Tagespreis“ ohne Zahl: Preis pro 100 g oder Kilo und das Gewicht des Stücks.
- Jedes Getränk mit Menge, Gläser mit Füllstrich.
- Mindestens ein alkoholfreies Getränk, das nicht teurer ist als das billigste alkoholische (in Österreich zwei, gekennzeichnet).
- Allergene auf der Karte oder zumindest ein sichtbarer Hinweis und die schriftliche Dokumentation.
- Zusatzstoffe mit Fußnote und Legende.
So hilft dir MenuDesign
Im Editor legst du mehrere Preisspalten an (0,2 l und 0,4 l, Glas und Flasche), Preise pro 100 g oder Kilo, die 14 Allergene mit Legende und den MwSt.-Hinweis am Fuß. Die Karte lässt sich in sechs Sprachen übersetzen, und eine neue Fassung ist in zwei Minuten fertig.
Hinweis
Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information mit Stand Oktober 2026 und keine Rechtsberatung. Vorschriften ändern sich und haben Details, die hier keinen Platz haben. Bevor du entscheidest, prüf die Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de oder frag deine IHK, den DEHOGA oder die Lebensmittelüberwachung deines Kreises. In Österreich helfen die WKO und die Bezirksverwaltungsbehörde, in der Schweiz das kantonale Lebensmittelinspektorat und das SECO.
Häufige Fragen
Muss „inkl. MwSt.“ auf der Karte stehen?
Nein. Die Preise auf der Karte müssen die Umsatzsteuer schon enthalten, deshalb ist der Hinweis selbst keine Pflicht. Er erspart dir aber Nachfragen und kostet nichts. In Österreich und der Schweiz gilt dasselbe: Auf die Karte gehören Bruttopreise.
Darf ich einen Servicezuschlag berechnen?
In Deutschland nicht als Aufschlag auf die Rechnung: Die Preise im Preisverzeichnis müssen das Bedienungsgeld und alle sonstigen Zuschläge enthalten (§ 13 Abs. 5 PAngV). Trinkgeld bleibt freiwillig. Ein Gedeck oder Brot, das extra kostet, gehört mit Preis auf die Karte.
Muss ich die Allergene auf die Karte schreiben?
Du musst über die 14 Hauptallergene informieren. Das geht schriftlich (Karte, Fußnoten, Aushang) oder mündlich, wenn es eine schriftliche Dokumentation gibt und ein gut sichtbarer Hinweis auf die mündliche Auskunft aufmerksam macht (§ 4 LMIDV). Auf der Karte ist es am klarsten.
Muss ich Zusatzstoffe angeben?
Ja. Farbstoffe, Konservierungsstoffe, Geschmacksverstärker, Süßungsmittel und einige andere musst du auch bei loser Ware mit einer festen Formulierung kenntlich machen, etwa „mit Farbstoff“ (§ 5 LMZDV). Auf der Karte geht das mit Fußnoten. Kalorien musst du dagegen nicht angeben.
Was ist das „Apfelsaftgesetz“?
So nennt man § 6 des Gaststättengesetzes: Wer Alkohol ausschenkt, muss mindestens ein alkoholfreies Getränk anbieten, das nicht teurer ist als das billigste alkoholische, auch auf den Liter gerechnet. In Österreich sind es zwei kalte alkoholfreie Getränke, die du auf der Karte kennzeichnen musst.